Krankentagegeld - die speziellen Tarife für Freiberufler

Existenzsicherung für Freiberufler – das KombiMed Krankentagegeld der Gruppenversicherung

KTAA für Ärzte und Zahnärzte
KGT2 für Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer
KGT1 für Architekten und (Bau-)Ingenieure
KGTS für Steuerberater

• Der Leistungsbeginn ist flexibel vereinbar – er ist schon ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich.
• Die während der Arbeitsunfähigkeit weiterlaufenden Kosten für Betrieb, Praxis oder Kanzlei können mitversichert werden*
• Das Krankentagegeld ist steuerfrei – auch für Sonn- und Feiertage.
• Das Krankentagegeld kann im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden.
• Attraktive Beiträge.
• Besondere Annahmebedingungen (die DKV verzichtet auf ihr Recht, einzelne Beitrittserklärungen abzulehnen).

Als versicherbares Nettoeinkommen gilt der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzüglich der darauf entfallenen Einkommenssteuer zuzüglich der während der Arbeitsunfähigkeit weiterlaufenden Kosten.

Tipp: Nutzen Sie zur Bemessung der versicherbaren Tagegeldhöhe das VF 819 "Ein privates Krankentagegeld sichert die Existenz" - bestellbar im Formularcenter.

Grundsätzlich können in den ersten 24 Monaten nach Existenzgründung für Freiberufler maximal 160 EUR täglich abgesichert werden.

Freiberufler, die nach Tarif KGT1, KGT2 oder KGTS versicherbar sind, können ab dem 4. Tag max. 55 EUR abschließen.

Bei einer Kanzlei-, Praxis- oder Geschäftsübernahme beträgt der Höchstsatz ab dem 4. Tag max. 130 EUR.

Für Ärzte und Zahnärzte beträgt der Höchstsatz ab dem 4. Tag bei Praxisübernahme ebenfalls max. 130 EUR (Tarif KTAA).

Diese gelten ohne Nachweis der Einkommenshöhe in den ersten 24 Monaten nach Geschäfts-/Praxiseröffnung. Ansonsten gelten die tariflich vorgesehenen Tagegeldhöchstsätze.